E-Auto Förderung 2026

Ab dem 1. Januar 2026 können private Haushalte, die unter einer festgelegten Einkommensgrenze liegen, für den Kauf oder das Leasing eines Neuwagens wieder staatliche Unterstützung erhalten.

Gefördert werden rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) sowie bestimmte Plug-in-Hybride (PHEV) und Elektroautos mit Reichweitenverlängerer (Range-Extender).

Je nach Fahrzeugtyp, Einkommen und Familiengröße sind 1.500 bis 6.000 Euro Förderung möglich. Das Fahrzeug muss dabei eine Haltefrist von 36 Monaten haben.

Die Bundesregierung stellt dafür insgesamt drei Milliarden Euro bereit. Damit sollen im Zeitraum 2026 bis 2029 voraussichtlich rund 800.000 Fahrzeuge gefördert werden. Maßgeblich ist das Datum der Neuzulassung ab dem 1. Januar 2026.

Die Anträge können rückwirkend gestellt werden. Das Online-Portal soll voraussichtlich im Mai 2026 freigeschaltet werden.

Übersicht Förderung 2026

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
85.001 € bis 90.000 €

Haushalt ohne Kinder*

nicht förderfähig

1 Kind*

nicht förderfähig

2+ Kinder*

E-Auto: 4.000 €
Plug-in: 2.500 €

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
80.001 € bis 85.000 €

Haushalt ohne Kinder*

nicht förderfähig

1 Kind*

E-Auto: 3.500 €
Plug-in: 2.000 €

2+ Kinder*

E-Auto: 4.000 €
Plug-in: 2.500 €

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
60.001 € bis 80.000 €

Haushalt ohne Kinder*

E-Auto: 3.000 €
Plug-in: 1.500 €

1 Kind*

E-Auto: 3.500 €
Plug-in: 2.000 €

2+ Kinder*

E-Auto: 4.000 €
Plug-in: 2.500 €

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
45.001 € bis 60.000 €

Haushalt ohne Kinder*

E-Auto: 4.000 €
Plug-in: 2.500 €

1 Kind*

E-Auto: 4.500 €
Plug-in: 3.000 €

2+ Kinder*

E-Auto: 5.000 €
Plug-in: 3.500 €

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
bis 45.000 €

Haushalt ohne Kinder*

E-Auto: 5.000 €
Plug-in: 3.500 €

1 Kind*

E-Auto: 5.500 €
Plug-in: 4.000 €

2+ Kinder*

E-Auto: 6.000 €
Plug-in: 4.500 €

*Kinder unter 18 Jahren

 

FAQ

1) Worum geht es beim neuen E-Auto-Förderprogramm?

Das neue Förderprogramm der Bundesregierung soll Privatpersonen den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität erleichtern. Es verfolgt klima-, sozial- und industriepolitische Ziele und unterstützt den Kauf und das Leasing von Neuwagen.

2) Welche Fahrzeuge werden gefördert?

Gefördert werden erstmals in Deutschland zugelassene Neufahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse M1, und zwar:

- reine batterieelektrische Fahrzeuge (BEV)
- batterieelektrische Fahrzeuge mit Range-Extender (REEV)
- Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) (nur wenn bestimmte Klimaschutzanforderungen erfüllt sind)

Ob auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb gefördert werden, wird noch geprüft.

3) Warum wird Elektromobilität gefördert?

Elektromobilität gilt als zentrale Zukunftstechnologie auf dem Weg zur Klimaneutralität. Elektroautos:
• fahren lokal emissionsfrei
• sind über den Lebenszyklus klima- und umweltfreundlicher als Verbrenner
• werden mit mehr Ökostrom künftig noch klimafreundlicher
• sind effizienter und meist günstiger im Betrieb (z. B. Laden zuhause)
• verursachen oft weniger Wartungskosten (kein Ölwechsel, kein Auspuff etc.)
• sind aktuell mehrere Jahre von der Kfz-Steuer befreit
• verbessern Luftqualität (kein Stickoxid, kaum Feinstaub) und sind deutlich leiser

4) Ab wann gilt die Förderung?

Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2026 neu zugelassen werden. Die Antragstellung ist voraussichtlich ab Mai 2026 online möglich – rückwirkend. Entscheidend ist immer das Zulassungsdatum nach dem 01.01.2026.

5) Wer kann die Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen beim Kauf oder Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs (M1) mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten extern aufladbaren Hybridantrieben (Plug-in-Hybride sowie Range-Extender). Die Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr. Für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) erhöht sich die Grenze um 5.000 Euro je Kind – bei zwei oder mehr Kindern somit bis maximal 90.000 Euro.

6) Wie wird das Haushaltseinkommen nachgewiesen?

Die Höhe des zu versteuernden Einkommens ergibt sich aus dem Durchschnitt der zwei jeweils aktuellsten Steuerbescheide, die maximal drei Kalenderjahre alt sein dürfen. Für einen Förderantrag Anfang 2026 kann z. B. der Durchschnitt der Steuerbescheide 2024 und 2023 angesetzt werden. Bei verheirateten Antragstellerinnen/Antragstellern, eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen beider Partnerinnen/Partner berücksichtigt (sofern nicht bereits gemeinsam veranlagt).

7) Was gilt für Paare ohne Trauschein und mit gemeinsamen Kindern?

Auch bei eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen beider Partnerinnen/Partner zugrunde gelegt. Das Haushaltseinkommen ergibt sich aus der Addition beider Einzel-Einkommen. Dadurch entsteht kein Nachteil – die Förderung kann ein Jahr rückwirkend beantragt werden.

8) Was ist mit Rentnerinnen oder Rentnern ohne Einkommenssteuererklärung?

Falls keine Steuererklärung vorliegt, kann diese nachträglich abgegeben werden. Rentnerinnen und Rentner ohne Einkommenssteuererklärung können alternativ eine Rentenbezugsbescheinigung sowie eine Selbsterklärung über weitere Einkünfte vorlegen. Auch hier entsteht kein Nachteil, da die Förderung ein Jahr rückwirkend beantragt werden kann.

9) Warum wurde die Einkommensgrenze festgelegt?

Die Einkommensgrenze von 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen pro Haushalt entspricht dem Medianeinkommen von Neuwagenkäufern. Sie ist Teil der sozialen Staffelung, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden und sicherzustellen, dass Fördermittel gezielt bei Haushalten ankommen, die die Unterstützung wirklich brauchen.

10) Wie hoch ist die Förderung?

Basisförderung: 3.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) und 1.500 Euro für Plug-in-Hybride (PHEV) sowie Elektroautos mit Range-Extender (REEV).

Familienbonus: 500 Euro pro Kind, maximal 1.000 Euro (bis zu 2 Kinder).
Soziale Staffelung: + 1.000 Euro bei unter 60.000 Euro Haushaltseinkommen/Jahr und + weitere 1.000 Euro bei unter 45.000 Euro.

11) Welche Plug-in-Hybride und Range-Extender sind förderfähig?

Im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2027 sind Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) oder Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender (REEV) förderfähig, sofern deren CO₂-Emissionen 60 g CO₂/km (Typgenehmigungswert) nicht überschreiten oder deren elektrische Reichweite mindestens 80 km beträgt. Ab dem 01.07.2027 prüft die Bundesregierung eine Förderung, die sich stärker an CO₂-Emissionen im realen Betrieb orientiert.

12) Wie kann ich die Förderfähigkeit eines Fahrzeugs vorab prüfen?

Informationen zu den jeweiligen CO₂-Emissionen und zur elektrischen Reichweite eines Plug-in-Hybrid-Fahrzeugs oder Range-Extenders sind beim Hersteller oder Händler erhältlich.

13) Gibt es eine Mindesthaltedauer?

Ja. Die Förderung beinhaltet eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten ab Erstzulassung – sowohl beim Kauf als auch beim Leasing. So wird verhindert, dass geförderte Fahrzeuge direkt weiterverkauft werden.

14) Wird auch Leasing gefördert?

Ja. Leasing wird wie der Kauf gefördert, inklusive sozialer Staffelung (bis zu 6.000 Euro möglich). Der Antrag wird durch den Leasingnehmer gestellt. Entscheidend ist, dass das Neufahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen ist und nach Zulassung drei Jahre gehalten wird.

15) Wie wird das Förderprogramm finanziert?

Das Programm wird aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert (u. a. Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung). Insgesamt stehen 3 Milliarden Euro für den Zeitraum 01.01.2026 bis 2029 zur Verfügung. Je nach Verteilung werden voraussichtlich rund 800.000 Fahrzeuge gefördert.

16) Zählt das Kaufdatum oder das Zulassungsdatum?

Entscheidend ist die Zulassung. Die Antragstellung erfolgt nach Zulassung des Fahrzeugs in einem einstufigen Verfahren. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach Zulassung auf den Antragsteller erfolgen.

17) Was passiert bei langen Lieferzeiten?

Entscheidend ist das Datum der Zulassung, nicht der Bestellzeitpunkt. Bei Anträgen zum Jahresende kann sich die Auszahlung ins nächste Jahr verschieben.

18) Kann die Prämie nur für EU-produzierte Fahrzeuge beantragt werden?

Förderfähig sind alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 (BEV, REEV oder PHEV), sofern die Anforderungen erfüllt sind. EU-Präferenzregelungen werden geprüft und könnten zu einem späteren Zeitpunkt integriert werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen rechtzeitig informiert werden.

19) Welche Dokumente werden für den Antrag benötigt?

Details werden in der Förderrichtlinie veröffentlicht. Absehbar sind:
  • Kopie des Kauf- oder Leasingvertrags
  • Fahrzeugschein (Nachweis der erstmaligen Zulassung auf den Antragsteller in Deutschland)
  • Die zwei letzten aktuellen Steuerbescheide (maximal 3 Jahre alt)
Zur schnelleren Bearbeitung wird die Nutzung der Onlinefunktion des Personalausweises bzw. der AusweisApp empfohlen.

Förderung Elektroauto

Die Hoppmann Autowelt kann derzeit keine verbindliche Auskunft oder abschließende Beratung zur staatlichen Umweltprämie bzw. Förderung für Elektro- und Hybridfahrzeuge erteilen, da die entsprechenden Regelungen noch sehr neu sind und Änderungen vorbehalten sein können.

Die Prüfung der Fördervoraussetzungen sowie die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Förderung obliegen ausschließlich dem Kunden. Eine Gewähr für die Förderfähigkeit oder die tatsächliche Auszahlung kann seitens der Hoppmann Autowelt nicht übernommen werden.

Sofern bei Leasingangeboten eine Sonderzahlung vorgesehen ist, ist diese unabhängig von einer möglichen staatlichen Förderung in voller Höhe vom Kunden zu leisten – auch dann, wenn die Förderung nicht bewilligt oder nicht ausgezahlt wird.

Weitere Informationen beim Bundesumweltministerium.

THG-Prämie für Elektroautos – Ihr jährlicher CO₂-Bonus

Als Halter eines vollelektrischen Fahrzeugs (BEV) haben Sie Anspruch auf die sogenannte THG-Prämie – eine jährliche Auszahlung als Ausgleich für Ihre CO₂-Ersparnis im Straßenverkehr. Sie erhalten diesen Bonus unabhängig von Ihrer Fahrleistung. Aktuell liegt die Prämie im Durchschnitt bei 150 bis 300 Euro pro Jahr.

Die Auszahlung erfolgt unkompliziert über zertifizierte Anbieter, bei deren Auswahl und Abwicklung wir Sie gerne unterstützen. Wichtig ist nur, dass das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Auch bei Leasingfahrzeugen können Sie die THG-Prämie erhalten – vorausgesetzt, Sie sind offiziell als Halter eingetragen.

Nutzen Sie diesen Vorteil – ganz einfach und jedes Jahr aufs Neue.

Für alle reinen Elektroautos

✓ Für neue oder bereits zugelassene Autos

✓ Keine Zusatzkosten oder Gebühren

 

✓ Registrierung in wenigen Minuten

✓ Schnelle & garantierte Auszahlung

✓ Auch für Leasing- oder Dienstfahrzeuge

 

Steuervorteile für Elektroautos – So sparen Sie clever

Reine Elektrofahrzeuge (BEV) sind bei Erstzulassung bis zum 31.12.2030 für volle 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Auch nach Ablauf dieser Frist profitieren E-Autos von einer gestaffelten Steuerermäßigung bis mindestens 2035 – ein klarer Vorteil gegenüber herkömmlichen Verbrennern.

Dienstwagenregelung – nur 0,25 % versteuern

Besonders attraktiv ist auch die Dienstwagenregelung für vollelektrische Firmenfahrzeuge: Liegt der Bruttolistenpreis Ihres E-Autos bei maximal 100.000 Euro, müssen Sie monatlich nur 0,25 % dieses Wertes als geldwerten Vorteil versteuern. Für teurere Modelle über dieser Grenze greift eine reduzierte 0,5 %-Versteuerung. Plug-in-Hybride profitieren nur noch eingeschränkt – sie müssen mindestens 60 Kilometer elektrische Reichweite oder einen CO₂-Ausstoß von unter 50 g/km vorweisen. Damit ist Elektromobilität besonders interessant für Arbeitnehmer mit Dienstwagen, Selbstständige oder gewerbliche Fuhrparks.

Sonderabschreibung für Unternehmen

Darüber hinaus können Unternehmen beim Kauf neuer E-Fahrzeuge von einer steuerlichen Sonderabschreibung profitieren: Seit dem 01.07.2025 dürfen sie 75 Prozent der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr steuerlich geltend machen, sofern der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht über 100.000 Euro liegt (§ 7c EStG). Wichtig: Dieses Modell gilt ausschließlich für neue, rein elektrische Fahrzeuge – Hybride sind ausgeschlossen.

 

Vorteile mit einem E-Kennzeichen

Mit einem E‑Kennzeichen profitieren Sie in vielen Städten von praktischen Vorteilen im Alltag – etwa durch kostenloses oder vergünstigtes Parken auf öffentlichen Flächen und an Ladesäulen. Auch ausgewiesene Ladeparkplätze sind oft nur mit E‑Kennzeichen nutzbar. Voraussetzung ist ein rein elektrisches Fahrzeug oder ein förderfähiger Plug‑in‑Hybrid mit ausreichend elektrischer Reichweite.

E Kennzeichen

 

Laden und Infrastruktur
Laden und Infrastruktur
Service und Wartung
Service und Wartung
Batterie und Reichweite
Batterie und Reichweite

 


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